Stand der Solidarkasse zum 31.12.2010

Korrekte Rechnungslegung:
Es ist nicht zulässig Rechnungen durch Schwärzung oder Ähnliches zu verändern!

 

Kündigungen der Mitgliedschaft
müssen gemäß Satzung bis zum 30. November schriftlich erfolgen und sind an den Schatzmeister zu richten!

 
Eine Steueraußenprüfung für die GJ 2006 bis 2009 durch das Finanzamt Bensheim erfolgte in 2010.
Als Unterlagen für diese Prüfung mussten rund 200 Seiten Listen und Aufstellungen angefertigt werden.
Hierbei wurden das gesamte Finanzgebaren des Vereins, u. a. auch die Reisekostenabrechnungen und Aufwendungen Präsente mit nachstehendem Ergebnis geprüft:
"Es wurden keine Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen (§ 291 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung).
 
Betriebsprüfung des Vereins durch die Deutsche Rentenversicherung Gemäß Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 16.12.2008 ergab die Betriebsprüfung am 16.12.08 für den Zeitraum 01.02.2004 bis 30.11.2008 "keine Feststellungen".
 
Gemeinnützigkeit des Vereins
Auf der Basis der Steuererklärung für die Kalenderjahre 2005-2007,
erstellt durch den Schatzmeister, wurde mit Schreiben des Finanzamtes Bensheim vom 06.11.2008 der Deutsche Jagdterrier-Club e. V. für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 als "gemeinnützig" im Sinne der §§ 51 und folgende der Abgabenordnung bestätigt.

Diese Bestätigung gilt vorläufig auch für die KJ 2008 bis 2010.
 
Kassenführung der Landes- und Arbeitsgruppen
Die Landes- und Arbeitsgruppen gelten vereinsrechtlich und steuerrechtlich als Untergliederungen des Deutschen Jagdterrier-Clubs e. V.

Nach aktuellem Wissenstand muss die gesamte Buchhaltung der Untergliederungen in die Buchhaltung des Vereins übernommen werden (Vollständigkeitsgebot).
Dabei ist es nicht ausreichend, nur den Saldo am Jahresende aufzunehmen (Saldierungsverbot).

Die Buchhaltung der Untergliederungen muss nach den Vermögens-bereichen unseres Clubs als gemeinnütziger Vereins aufgebaut sein:
- Ideeller Bereich
- Vermögensverwaltung
- Zweckbetrieb Prüfungswesen
- Zweckbetrieb Zuchtwesen
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Der Vorstand des DJT-Clubs e. V. hat in seiner Sitzung am 28. Okt. 2007 beschlossen, dass ab dem Geschäftsjahr 2008 in den Landes- und Arbeitsgruppen entsprechend und einheitlich verfahren werden muss.

Der Schatzmeister wurde beauftragt, entsprechende Anweisungen für die Geschäftsführung der Untergliederungen, einschließlich geeigneter Vordrucke zu erarbeiten und die Funktionsträger zu informieren.

Weiter wurde entschieden, dass, wegen ihrer bedeutsamen Funktion für die Geschäftsführer eine Schulung durchgeführt werden soll.

Wegen der Bedeutsamkeit dieser Schulung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins hat der Vorstand des DJT-Clubs e. V. in seiner Sitzung am 15. März 2008 beschlossen, dass die Teilnahme für alle Geschäftsführer der Landes- und Arbeitsgruppen verbindlich ist.
 

Präsente an Vereinsmitglieder
Aufmerksamkeiten sind im Sinne von Abschn. 73 der Lohnsteuerrichtlinien keine Zuwendungen.

Gemeinnützigkeitsunschädlich sind deshalb Aufmerksamkeiten:

  • aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Vereinsjubiläum etc.) bis zu einem Betrag von 40 € je Ereignis
    (z. B. Blumen, Geschenkkorb oder Buch)

  • aus dem Grund eines besonderen Vereinsanlasses
    (z. B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der Weihnachtsfeier, der Hauptversammlung oder dem Vereinsausflug).
    Die Obergrenze von ebenfalls 40 € gilt hier für alle Anlässe zusammen je Mitglied und Jahr.
    Zu beachten ist, dass es ich um eine Freigrenze handelt; d. h., wird diese überschritten, besteht Gefahr für die Gemeinnützigkeit.

Für Kranz- und Grabgebinde gelten angemessene Kosten ohne Begrenzung.

Geldgeschenke lösen sofort die Steuerpflicht aus, sind daher nicht zulässig.

 
Zahlung der Zuchtgebühren
Aus gegebener Veranlassung hat der Vorstand anläßlich seiner Sitzung am 19.05.2007 beschlossen, dass sämtliche Zuchtgebühren (Bluttypisierung, Zuchtzulassung, Deckschein, Wurfeintragung (einschließlich Beitrag Solidarkasse) u. a. "sofort" zu zahlen sind .

Bei Wurfeintragungen wird die Rechnung künftig vom Zuchtbuchführer direkt an den Züchter gesandt.

Zuchtwart oder Beauftragter haben bei der Wurfabnahme zu kontrollieren, ob die Zahlung erfolgt ist.
Ist dies nicht der Fall, dürfen die Ahnentafeln der Welpen nicht ausgehändigt werden.
 
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung
von Speisen und Getränken

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Grundsätzlich dürfen im gemeinnützigen Verein alle Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Werden unentgeltlich oder verbilligt Speisen und Getränke an Mitglieder weitergereicht, so steht das diesem Grundsatz entgegen und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, es sei denn, es handelt sich um eine bloße Aufmerksamkeit (R 73 LStR).

Dies gilt nicht für die Speisen und Getränke, die anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden und deren Wert 40 Euro (pro Person) nicht überschreitet.
Hierher gehören z. B.
- die Mithilfe bei einem Vereinsfest
- eine Klausurtagung od. ganztägige Tagung/Besprechung eines Vereins
- die Mithilfe bei Sonderaktionen, wie z. B. Frühjahrsinstandsetzung
- ein Katastropheneinsatz.

Damit die Prüfungsfähigkeit gewährleistet ist, müssen bei der Verbuchung der Ausgaben die Namen der Personen, welchen Speisen und Getränke gewährt wurden, festgehalten werden.