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Stand
der Solidarkasse zum
31.12.2010 |
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Korrekte
Rechnungslegung:
Es ist nicht zulässig Rechnungen durch Schwärzung oder Ähnliches
zu verändern!
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Kündigungen der
Mitgliedschaft
müssen
gemäß Satzung bis zum 30. November schriftlich erfolgen
und sind an den Schatzmeister zu
richten!
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Eine Steueraußenprüfung für die GJ 2006 bis 2009 durch das Finanzamt Bensheim erfolgte in 2010.
Als Unterlagen für diese Prüfung mussten rund 200 Seiten Listen und Aufstellungen angefertigt werden.
Hierbei wurden das gesamte Finanzgebaren des Vereins, u. a. auch die Reisekostenabrechnungen und Aufwendungen Präsente mit nachstehendem Ergebnis geprüft:
"Es wurden keine Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen (§ 291 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung). |
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Betriebsprüfung des Vereins durch die Deutsche Rentenversicherung Gemäß Schreiben
der Deutschen Rentenversicherung vom 16.12.2008 ergab
die Betriebsprüfung am 16.12.08 für den Zeitraum 01.02.2004 bis
30.11.2008 "keine Feststellungen". |
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Gemeinnützigkeit
des Vereins
Auf der Basis der Steuererklärung für
die Kalenderjahre 2005-2007,
erstellt durch den Schatzmeister, wurde mit Schreiben
des Finanzamtes Bensheim vom 06.11.2008 der Deutsche
Jagdterrier-Club e. V. für die Kalenderjahre
2005 bis 2007
als "gemeinnützig" im
Sinne der §§ 51 und folgende der Abgabenordnung
bestätigt.
Diese Bestätigung gilt vorläufig auch für die KJ 2008 bis
2010. |
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Kassenführung
der Landes- und Arbeitsgruppen
Die
Landes- und Arbeitsgruppen gelten vereinsrechtlich und
steuerrechtlich als Untergliederungen des Deutschen Jagdterrier-Clubs
e. V.
Nach aktuellem Wissenstand muss die gesamte Buchhaltung der
Untergliederungen in die Buchhaltung des Vereins übernommen
werden (Vollständigkeitsgebot).
Dabei
ist es nicht ausreichend, nur den Saldo am Jahresende aufzunehmen
(Saldierungsverbot).
Die
Buchhaltung der Untergliederungen muss nach den Vermögens-bereichen
unseres Clubs als gemeinnütziger Vereins aufgebaut sein:
- Ideeller
Bereich
- Vermögensverwaltung
- Zweckbetrieb
Prüfungswesen
- Zweckbetrieb Zuchtwesen
- wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb.
Der Vorstand des DJT-Clubs e. V. hat in seiner Sitzung am 28.
Okt. 2007 beschlossen, dass ab dem Geschäftsjahr
2008 in den Landes- und Arbeitsgruppen entsprechend und einheitlich
verfahren werden muss.
Der Schatzmeister wurde beauftragt, entsprechende Anweisungen
für die Geschäftsführung der Untergliederungen, einschließlich
geeigneter Vordrucke
zu erarbeiten und die Funktionsträger zu informieren.
Weiter wurde entschieden, dass, wegen
ihrer bedeutsamen Funktion
für
die Geschäftsführer eine Schulung durchgeführt
werden soll.
Wegen der Bedeutsamkeit dieser Schulung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit
des Vereins hat der Vorstand des DJT-Clubs e. V. in seiner
Sitzung am 15. März 2008 beschlossen, dass die Teilnahme
für alle Geschäftsführer der Landes- und Arbeitsgruppen
verbindlich ist. |
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Präsente
an Vereinsmitglieder
Aufmerksamkeiten
sind im Sinne von Abschn. 73 der Lohnsteuerrichtlinien keine Zuwendungen.
Gemeinnützigkeitsunschädlich sind deshalb Aufmerksamkeiten:
- aus
Anlass eines persönlichen Ereignisses (z. B.
Geburtstag, Vereinsjubiläum etc.) bis zu einem Betrag von 40 € je Ereignis
(z. B. Blumen,
Geschenkkorb oder Buch)
- aus
dem Grund eines besonderen Vereinsanlasses
(z. B. unentgeltliche
oder verbilligte Bewirtung bei der Weihnachtsfeier, der Hauptversammlung
oder dem Vereinsausflug).
Die Obergrenze von ebenfalls
40 € gilt
hier für alle Anlässe zusammen
je Mitglied und Jahr.
Zu beachten ist, dass es ich um eine Freigrenze
handelt; d. h., wird diese überschritten, besteht Gefahr
für
die Gemeinnützigkeit.
Für Kranz- und Grabgebinde gelten angemessene Kosten ohne Begrenzung.
Geldgeschenke lösen sofort die Steuerpflicht aus, sind daher
nicht zulässig.
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Zahlung
der Zuchtgebühren
Aus
gegebener Veranlassung hat der Vorstand anläßlich seiner
Sitzung am 19.05.2007 beschlossen, dass sämtliche Zuchtgebühren (Bluttypisierung,
Zuchtzulassung, Deckschein, Wurfeintragung (einschließlich
Beitrag Solidarkasse) u. a. "sofort"
zu zahlen sind .
Bei Wurfeintragungen wird die Rechnung künftig vom Zuchtbuchführer
direkt an den Züchter gesandt.
Zuchtwart oder Beauftragter
haben bei der Wurfabnahme zu kontrollieren, ob die Zahlung erfolgt ist.
Ist dies nicht der Fall, dürfen die Ahnentafeln der Welpen nicht ausgehändigt
werden. |
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Unentgeltliche
oder verbilligte Überlassung
von Speisen und
Getränken
'Grundsätzlich
dürfen
im gemeinnützigen Verein alle Mittel nur zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Werden
unentgeltlich oder verbilligt Speisen und Getränke
an Mitglieder weitergereicht, so steht das diesem
Grundsatz entgegen und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit
führen, es sei denn, es handelt sich um eine
bloße Aufmerksamkeit (R 73 LStR).
Dies gilt
nicht für die Speisen und Getränke, die
anlässlich und während eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen
werden und deren Wert 40 Euro (pro Person) nicht überschreitet.
Hierher gehören z. B.
- die Mithilfe bei einem
Vereinsfest
- eine Klausurtagung od. ganztägige
Tagung/Besprechung eines Vereins
- die Mithilfe
bei Sonderaktionen, wie z. B. Frühjahrsinstandsetzung
- ein
Katastropheneinsatz.
Damit die Prüfungsfähigkeit
gewährleistet ist, müssen bei der Verbuchung
der Ausgaben die Namen der Personen, welchen Speisen
und Getränke gewährt wurden, festgehalten
werden. |