Änderung der Zuchtgebühren

Aus gegebener Veranlassung hat der Vorstand in seiner Sitzung am 19.06.2009 beschlossen:

Ab 01.07.2009 erhöht sich die Gebühr für Bluttypisierung / Zuchtzulassung
von 35,00 € auf 40,00 €
!

 

Erstattung unverbrauchter Deckscheine

Eine Erstattung der Gebühr für unverbrauchte Deckscheine ist möglich beim Ableben eines in der Zucht stehenden Rüden oder bei Beendigung des Zuchteinsatzes.

Die Frist zur Rückgabe der unverbrauchten Deckscheine beträgt ein Jahr ab Tode des Hundes bzw. dem letztem Zuchteinsatz.

Die Erstattung beträgt 20,00 € je unverbrauchten Deckscheines.
5,00 € werden als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

Bensheim, 22.05.2004
Der Vorstand

 

Impfempfehlung des VDH

Anläßlich der Tagung der Zuchtverantwortlichen der Mitgliedsvereine des VDH am 8./9.11.03 fand die Meinung, dass die Impfung von Hunden gegen gefährliche Infektionskrankheiten ohne Alternative ist, volle Zustimmung.

Kritisch wurden die oft divergierenden Auffassungen von Tierärzten zum Impfmanagement angesprochen.

Wir folgen dem Wunsch der Teilnehmer, dazu eine Empfehlung m geben, die dem gegenwärtigen Stand der Erfahrungen und des Wissens entspricht. Diese, von Herrn Prof. Dr. Uwe Truyen und Herrn Prof. Dr. Hans Wunderlich erarbeitete Empfehlung wird auch vom wissenschaftlichen Beirat des VDH uneingeschränkt unterstützt.

Zielstellungen:

•  Die Grundimmunisierung der Welpen muss so gestaltet sein, dass ein optimaler Übergang vom maternalen Schutz zur Impfimmunität erfolgt, ohne die Jugendentwicklung des Hundes nachhaltig zu beeinflussen.

•  Die Wiederholungsimpfungen sollen eine solide   
Populationsimmunität erzeugen und aufrechterhalten.

Gegen welche übertragbaren Infektionskrankheiten sollte obligatorisch („Core"- Komponente) geimpft werden:

•  Tollwut •  Staupe •  HCC (Hepatitis) •  Parvovjrose •  Leptospirose

Gegen welche übertragbaren Infektionskrankheiten sollte nach Einschätzung des Gefährdungsgrades fakultativ („non core"-Komponente) geimpft werden:

•  Zwingerhusten •  Borreliose •  Herpes

 

Folgendes Schema der Grundimmunisierung sollte für jeden Welpen verbindlich sein, da es ein Maximum an Wirksamkeit verspricht:

Grundimmunisierung:

8. Lebenswoche Staupe, HCC (Hepatitis), Parvovirose, Leptospirose (wahlweise hochtitriger Impfstoff Staupe, Parvovirose)

12. Lebenswoche Staupe, HCC (Hepatitis), Parvovirose, Leptospirose, Tollwut

16. Lebenswoche Staupe, HCC (Hepatitis), Parvovirose, Leptospirose, Tollwut

15. Lebensmonat 1 Wiederholungsimpfung Bei besonderer Gefährdung des Wurfes sind Impfungen in der 6. Lebenswoche mit hochtitriger Impfstoffen möglich.

Die Impfungen tragender Hündinnen ist nicht anzuraten. Anstehende Wiederholungsimpfungen sollten rechtzeitig (14 Tage) vor der Hitze, die zur Bedeckung vorgesehen ist, erfolgen.

Wiederholungsimpfungen:

Der höheren Praktikabilität wegen wird, solange keine anderen gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die Beibehaltung des jährlichen (12 Monate) Rhythmus empfohlen.

Desweiteren wird empfohlen, zur Zusammenführung von Hunden (Veranstaltungen: Ausstellungen, Prüfungen, Training, Welpenstunden) nur geimpfte Hunde zuzulassen.

Gleichzeitig sollten keine Veranstaltungen besucht werden, an denen Hunde ohne gesicherten Impfstatus teilnehmen.

 

Das neue Kaufrecht

(von Claudia Marienfeldt, Rechtsberaterin des VDH)

Der VDH wird oft gefragt, warum er seinen Mitgliedern keine Musterkaufverträge zur Verfügung stellt. Die damit verbundenen Nachteile sollen hier in Kürze aufgezeigt werden:

Ein Züchter muss sich derzeit mit dem neuen Schuldrecht und den dort aufgeworfenen Problemen auseinandersetzen. Ein zentrales Problem für einen Züchter ist die Frage, ob er Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, mit der Folge, dass für ihn die einschneidenden Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrecht es gelten.

Nach dem Willen des Gesetzes gilt als Unternehmer eine Person, die am Markt planmäßig gegen Entgelt arbeitet, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht.

Ein Züchter, der nur gelegentlich züchtet, dürfte m. E. nicht als Unternehmer einzustufen sein, allerdings hat die Rechtsprechung hier noch keine eindeutige Aussagen bezüglich der Zahl der Würfe und des Zeitraums getroffen.

Ein Züchter, der kein Unternehmer ist, kann weiterhin sämtliche Gewährleistungsansprüche (dies sind: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung, auf Minderung des Kaufpreises, auf Rücktritt und auf Zahlung von Schadensersatz) vertraglich in einem, im Einzelfall ausgehandelten Einzelvertrag (Individualkaufvertrag) ausschließen. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der Züchter einen Mangel des Hundes arglistig verschwiegen hat.

Gebraucht ein Züchter so genannte Musterverträge für den Verkauf seiner Welpen, sieht das BGB eine Reihe von Einschränkungen vor, die auch dann gelten, wenn diese Verträge unter Verbrauchern, also von Privatpersonen, untereinander geschlossen werden.

Im BGB ist geregelt, dass alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.

Es sind dann zusätzliche Vorschriften des BGB für die Kontrolle des Vertragsinhaltes zu beachten.

Gebrauchen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, also so genannte Musterverträge, so ist z.B. beim Verkauf eines Welpen, also einer neu hergestellten Sache (nach einem Gerichtsurteil ist ein 9 Wochen alter Welpe eine neu hergestellte Sache) der Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers nicht möglich!

Dagegen können Sie, falls Sie keine Unternehmereigenschaft besitzen, in einem frei ausgehandelten Individualkaufvertrag beispielsweise die Verjährungsfristen für die Gewährleistung (falls nicht bereits ein Gewährleistungsausschluss ohnehin vereinbart worden ist) sogar bis auf null reduzieren, bei Verwendung eines Mustervertrages können Sie für neue Sachen diese nur auf ein Jahr begrenzen.

Wenn der Züchter ein Unternehmer ist, so gilt, dass der Vertrag nach den Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs zu beurteilen ist. Dieser sieht vor, dass der Züchter in seinen Verträgen keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen zum Nachteil des Käufers vertraglich regeln darf. Der Züchter wird dann im Falle eines Mangels des Hundes mit den Gewährleistungsrechten wie z.B. Nacherfüllungsanspruch des Käufers, Recht des Käufers auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt von Vertrag und Zahlung von Schadensersatz konfrontiert werden.

Hiervon gib es allerdings eine wichtige Ausnahme:

Auch ein Züchter, der als Unternehmer gilt, kann durch einen Individualkaufvertrag die Pflicht zum Schadens- ersatz in dem Maße ausschließen oder beschränken, wie dies auch Verbrauchern untereinander möglich ist. Der Züchter als Unternehmer kann also dadurch seine strengere Haftung einschränken, in dem er in einem ausgehandelten Individualkaufvertrag einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ausschließt.

Sobald er jedoch wiederum Musterverträge, d. h. Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kann diese Vereinbarung nach den zusätzlichen Vorschriften des BGB unwirksam sein.

Fazit: Die an sich in Deutschland bestehende Vertragsfreiheit wird beim Hundekauf nicht nur durch die neuen Regelungen zum so genannten Verbrauchsgüterkauf (falls der Züchter ein Unternehmer i. S. des BGB ist), sondern auch bei Verwendung von so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt.

Der Züchter kann zumindest die letzte Einschränkung selbst vermeiden, in dem er immer individuell den Kaufvertrag mit seinem Käufer aushandelt.

Dies ist allein der Grund dafür, dass der VDH keine sog. Musterverträge verfaßt und seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Angesichts der noch bestehenden Rechtsunsicherheit liegt es dem VDH fern, seinen in den Mitgliedsvereinen organisierten Züchtern Rechtssicherheit vorzugaukeln.

 

Bluttypisierung:

Seit März 2002 gehen alle Blutproben direkt an das nachstehende Institut zur Genotypisierung.
Bitte achten Sie auch in den Landesgruppen darauf, dass keine Monovetten mit alten Adressaufklebern mehr in Umlauf kommen.
Die richtige Adresse lautet:
Eurofins Medigenomix GmbH, Fraunhoferstr. 22., 82152 Martinsried.
Bitte beachten Sie, daß z. B. bei ungewollten Verbindungen eine Abstammungsprüfung stets zu veranlassen ist.
Die Vorgehensweise ist mit dem Zuchtbuchführer abzustimmen.

 

Zuchtzulassung:

Gem. § 2.5 und 3.5 der ZO ist eine Bluttypisierung zur Zuchtzulassung erforderlich.
Ab 1. Januar 2003 muß das Ergebnis der Bluttypisierung beim Zuchtbuchführer vorliegen, bevor eine  Zuchtzulassung ausgesprochen werden kann.
Das bedeutet: rechtzeitige Veranlassung der Blutentnahme, evtl. auch vor Erreichung des Mindestalters, um sicher zu stellen, dass das Ergebnis der Typisierung rechtzeitig vorliegt.
Bedenken Sie, dass eine Vorlaufzeit von ca. 2-3 Wochen notwendig ist zum Versand der Blutprobe, Auswertung im Labor und Verfügbarkeit der Daten beim Zuchtbuchführer.

 

Welpenaufkommen:

In den letzten Wochen häufen sich Anrufe beim ZBF mit der Bitte um Hilfe bei der Vermittlung von Welpen, vornehmlich Rüden, z. T. 4 Monate und älter.
Offensichtlich haben viele Züchter ihre Hündinnen belegen lassen, ohne sich vorher Gedanken um den Absatz der Welpen zu machen.
Dies trifft insbesondere zu für eine Vielzahl von Würfen mit ausschließlich Rüden oder Rüdenüberhang.
Hingegen sind Hündinnen offenbar sehr gefragt und gut absetzbar. Beachten Sie bitte künftig verstärkt den Satz in § 3.6 der ZO:
Der Züchter trägt die Verantwortung für das Leben, das er schafft!