Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Speisen & Getränken

Grundsätzlich dürfen im gemeinnützigen Verein alle Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). 

Werden unentgeltlich oder verbilligt Speisen und Getränke an Mitglieder weitergereicht, so steht das diesem Grundsatz entgegen und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, es sei denn, es handelt sich um eine bloße Aufmerksamkeit (R 73 LStR). 

Dies gilt nicht für die Speisen und Getränke, die anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden und deren Wert 40 Euro (pro Person) nicht überschreitet. 

Hierher gehören z. B.:

  • die Mithilfe bei einem Vereinsfest
  • eine Klausurtagung od. ganztägige Tagung/Besprechung eines Vereins
  • die Mithilfe bei Sonderaktionen, wie z. B. Frühjahrsinstandsetzung
  • ein Katastropheneinsatz. 

Damit die Prüfungsfähigkeit gewährleistet ist, müssen bei der Verbuchung der Ausgaben die Namen der Personen, welchen Speisen und Getränke gewährt wurden, festgehalten werden.

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